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   VG München, 23.06.2008 - M 16 K 07.1840   

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VG München, 23.06.2008 - M 16 K 07.1840 (https://dejure.org/2008,74747)
VG München, Entscheidung vom 23.06.2008 - M 16 K 07.1840 (https://dejure.org/2008,74747)
VG München, Entscheidung vom 23. Juni 2008 - M 16 K 07.1840 (https://dejure.org/2008,74747)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Unechtes Factoring nicht genehmigungspflichtig nach dem RBerG, sofern die Forderungsbeträge sofort an den Zedenten mit der Maßgabe einer Rückerstattungspflicht bei Nichtbeitreibbarkeit ausbezahlt werden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 03.05.1972 - VIII ZR 170/71

    Factoring und Rechtsberatungsmißbrauchsgesetz

    Auszug aus VG München, 23.06.2008 - M 16 K 07.1840
    Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise stellt sich das unechte Factoring damit als ein Kreditgeschäft dar, das sich kaum von der gewöhnlichen Sicherungsabtretung unterscheidet (BGHZ 58, 364, 366 ff.).

    Der Factor nimmt keine fremde, sondern eine eigene Rechtsangelegenheit wahr (BGHZ 58, 364, 367).".

    Sie unterscheidet sich von der gewöhnlichen Sicherungsabtretung dadurch, dass die Abtretung nicht verdeckt bleibt, und dass auf Grund der zwischen dem Factor und dem Zedenten getroffenen Abrede der Factor in erster Linie Befriedigung aus der abgetretenen Forderung suchen muss, bevor er sich an den Zedenten hält (BGH, Urteil vom 03.05.1972, -VIII ZR 170/71- sowie: Montenbruck MDR 1971, 541).

  • BGH, 27.11.2000 - II ZR 190/99

    Geschäftsmäßiger Erwerb von Forderungen

    Auszug aus VG München, 23.06.2008 - M 16 K 07.1840
    Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. November 2000 (Az.: II ZR 190/99) verwiesen, in welchem die Erlaubnisfreiheit von unechtem Factoring mit "Vorauskasse" festgestellt wurde.

    2.2 Dennoch hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 27. November 2000 (II ZR 190/99) entschieden, dass erlaubnisfreies unechtes Factoring im Sinne des RBerG dann betrieben wird, wenn Forderungen in unmittelbarem Zusammenhang mit einem gewerblichen Unternehmen ( Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG) nur erfüllungshalber abgetreten werden oder wenn Forderungsbeträge sofort an den Zedenten mit der Maßgabe einer Rückerstattungspflicht bei Nichtbeitreibbarkeit ausgezahlt werden.

  • BGH, 20.02.1968 - VI ZR 158/66

    Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten - Regelung des unfallbedingten Schadens

    Auszug aus VG München, 23.06.2008 - M 16 K 07.1840
    Derjenige, der eine ihm zu Sicherungszwecken abgetretene Forderung einzieht, besorgt jedoch keine fremde, sondern eine eigene Rechtsangelegenheit (BGHZ 47, 365, 366; Urteil vom 20. Februar 1968 - VI ZR 158/66 = VersR 1968, 576), vielmehr steht die Frage der Gewährung eines Kredits und dessen Sicherung im Vordergrund.
  • VG München, 23.06.2008 - M 16 K 07.2677
    Auszug aus VG München, 23.06.2008 - M 16 K 07.1840
    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren, sowie im Verfahren M 16 K 07.2677, auf die vorgelegte Behördenakte sowie das Sitzungsprotokoll verwiesen.
  • VG München, 23.06.2008 - M 16 K 07.2677
    Im Verfahren M 16 K 07.1840 habe die Klägerin die Feststellung der Erlaubnisfreiheit ihrer Tätigkeit beantragt.

    Bereits am 9. Mai 2007 hat die Klägerin eine weitere Klage zum Verwaltungsgericht München erhoben (Az.: M 16 K 07.1840) mit dem Antrag festzustellen, dass sie berechtigt sei, Verträge über die "Durchführung von Abrechnungstätigkeiten mit Vorfinanzierung" nach dem im Verwaltungsverfahren vorgelegten Muster (Behördenakte Blatt 63) mit Vorkasse 1 ... bzw. Vorkasse 14 ..., jedoch ohne Satz 2 der Nr. 4 dieses Vertragsmusters sowie ohne Nr. 16 der AGB, ohne Erlaubnis nach dem RBerG durchzuführen (Az.: M 16 K 07.1840).

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren sowie im Verfahren Az.: M 16 K 07.1840 und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

    1.1 Zwar hat die Klägerin im Verfahren vor der erkennenden Kammer M 16 K 07.1840 beantragt festzustellen, dass sie berechtigt sei, Verträge über die "Durchführung von Abrechnungstätigkeiten mit Vorfinanzierung" nach dem im Verwaltungsverfahren vorgelegten Muster (Behördenakte Blatt 63) mit Vorkasse 1 ... bzw. Vorkasse 14 ..., jedoch ohne Satz 2 der Nr. 4 dieses Vertragsmusters sowie ohne Nr. 16 der AGB, ohne Erlaubnis nach dem RBerG durchzuführen.

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